sozialpädagogische familienhilfe
Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine aufsuchende Form der ambulanten Jugendhilfe. Sie orientiert sich am Lebensalltag und der Lebenspraxis der Familien. Der bisherige Lebensmittelpunkt des Kindes bzw. der Kinder bleibt erhalten. Die Familie und das nähere Umfeld werden in die Hilfe miteinbezogen.
erziehungsbeistandschaft
Das Angebot der Erziehungsbeistandschaft/Hilfe für junge Volljährige unterstützt und begleitet Jugendliche und junge Volljährige bei der Bewältigung von allgemeinen Entwicklungsproblemen und/oder familiären Schwierigkeiten. Die Begleitung erfolgt unter Einbeziehung des sozialen und schulischen bzw. beruflichen Umfeldes und unterstützt die Verselbständigung.
aufsuchende familientherapie
Die Aufsuchende Familientherapie (AFT) ist ein systemisch-therapeutisches Konzept. AFT soll Familien erreichen, die mit herkömmlichen therapeutischen Jugendhilfeangeboten nicht oder nicht mehr erreichbar sind. Merkmale bei diesen Familien sind/können sein: Resignation, Motivationsmangel, beschränkte Ressourcen zur Konfliktlösung, wiederkehrende Krisen, Erfolglosigkeit bei den eigenen Bewältigungsstrategien, häufige Grenzüberschreitungen.
krisenintervention
In Bezug auf soziale Arbeit bedeutet Krisenintervention die sozialpädagogische Intervention gegenüber den Krisenphänomenen sowohl präventiv als auch situativ. Die sozialpädagogische Begleitung bezieht sich auf Menschen, die Krisen oder Katastrophen jeglicher Art gegenüberstehen, die aus eigener Kraft nicht mehr bewältigt werden können.
clearing
Das ambulante sozialpädagogische Clearing versteht sich als eine umfangreiche Systemdiagnostik, im Sinne einer Bestandsaufnahme der aktuellen Familiendynamik sowie der vorhandenen Ressourcen und Grenzen. Das Clearing basiert auf der Grundlage des § 27 SGB VIII in Verbindung mit § 31 SGB VIII.
begleiteter umgang
Die gesetzlichen Grundlagen des Begleiteten Umgangs ergeben sich aus der Pflicht des Jugendamtes zur Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts nach § 18 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB.
verfahrensbeistandschaft
Eine Verfahrensbeistandschaft wird nach § 158 FamFG einem Kind oder Jugendlichen in familienrechtlichen Verfahren vom Familiengericht zur Seite gestellt um seine Interessen besser vertreten zu können. Wenn Eltern sich trennen, kommen die Interessen des Kindes oft im Konflikt zwischen Mutter und Vater nicht besonders stark zur Geltung. Die Verfahrensbeistandschaft dient dazu den Willen und die Interessen des Kindes festzustellen und bei Gericht zur Geltung zu bringen.
umgangspflegschaft
Eine Umgangspflegschaft kann in einem Verfahren zum Umgangsrecht vom Familiengericht angeordnet werden. Dies kann geschehen, wenn ein bei Gericht vereinbarter oder angeordneter Umgang zwischen getrennt lebendem Elternteil und Kind nicht wie vorgesehen stattfindet. Voraussetzung hierfür ist aber eine genaue Umgangsregelung des Gerichts nach Datum und Uhrzeit. Eine Umgangspflegerin oder ein Umgangspfleger können bei der Übergabe des Kindes von einem Elternteil zum anderen persönlich anwesend sein. Im Rahmen einer Umgangspflegschaft wird aber niemals der Umgang begleitet.
ISEF-beratung
Die Insoweit erfahrene Fachkraft (ISEF) dient als beratende Instanz für Fachkräfte im Kinder-und Jugendbereich, die vor der Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung bzw. bei der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, zu Rate gezogen werden kann.
zusatzangebote (Amper+)
Mit ampEr + bieten wir unseren KlientInnen und Familien maßnahmenübergreifende Angebote in den Bereichen: Freizeit- und Erlebnispädagogik, Bildungsangebote, kreative Angebote und erlebnisorientierte Prozessbegleitung (systemische Naturtherapie). In Planung ist außerdem ein Gruppenangebot für Kinder und Jugendliche (soziale Gruppenarbeit).
Wir bitten um Ihre Unterstützung
und freuen uns über jede Spende.
ampEr e.V.
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Tel 08131 615 40 – 12
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