Die gesetzlichen Grundlagen des Begleiteten Umgangs ergeben sich aus der Pflicht des Jugendamtes zur Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts nach § 18 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB.

Begleiteter Umgang wird bei getrennt lebenden Eltern angeboten. Begleiteter Umgang bedeutet, dass für ca. 1 bis 3 Stunden während des Kontaktes zwischen dem Umgangsberechtigten Elternteil und den Kindern eine Pädagogin oder ein Pädagoge von ampEr e. V. anwesend ist und die Interaktion zwischen Elternteil und Kindern beobachtet. Gründe für einen Begleiteten Umgang können eine lange Unterbrechung des Kontaktes sein oder eine erste Anbahnung. Weitere Gründe sind Suchtprobleme, psychische Erkrankungen, familiäre Gewalt, etc.

Der Umgang wird durchgehend begleitet, kann aber auch kurze Zeiten enthalten, bei denen die Umgangsbegleitung nicht anwesend ist. Der Umgang findet in der Regel in unseren Büroräumlichkeiten statt. Hierfür haben wir extra einen Umgangsraum eingerichtet. Der Umgang kann aber auch in der näheren Umgebung des Büros stattfinden, etwa auf einem Spielplatz. Zusätzlich zum Umgang können auch fachlich angeleitete Gespräche zwischen den Eltern über den Umgang angeboten werden. Diese Hilfe wird ausschließlich über das Jugendamt vermittelt.

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